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title: "§ 21 StromStV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromstv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 21 StromStV — Übergangsregelung

(1) Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.

(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich zurückzugeben.

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— Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
