---
title: "§ 17e StromStV — Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromstv/17e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 17e StromStV — Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.

(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.

---

— Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
