---
title: "Anlage 3 StromPBG — (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5)Kohlendioxid-Kosten Braunkohle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strompbg/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# Anlage 3 StromPBG — (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5)Kohlendioxid-Kosten Braunkohle

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2544)





1.Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Anlage ist



–



E die spezifischen CO2-Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh für Braunkohlekraftwerke,



–



PCO2 der durchschnittliche CO2-Preis für 1 Tonne CO2 in Euro (EUA: European Union Allowance) am ICE-Terminmarkt im Abrechnungsmonat für EUAs für den Dezemberkontrakt des Kalenderjahres, in dem der betreffende Abrechnungsmonat liegt. Falls der Abrechnungsmonat ein Dezember ist, wird stattdessen der Preis des darauffolgenden März-Kontrakts genutzt.



–



KCO2 die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks im Abrechnungsmonat

2.Berechnung

Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh

KCO2= PCO2x E

---

— Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
