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title: "§ 34 StromPBG — Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strompbg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 34 StromPBG — Prüfung

Die zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:

1.



die höchstrichterliche Rechtsprechung und

2.



die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40.Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
