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title: "§ 3 StromPBG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strompbg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 StromPBG — Anwendungsbereich

(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.

(3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.

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— Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
