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title: "§ 21 StromGVV — Fristlose Kündigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromgvv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 21 StromGVV — Fristlose Kündigung

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
