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title: "§ 16 StromGVV — Rechnungen und Abschläge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromgvv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 16 StromGVV — Rechnungen und Abschläge

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.

(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

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— Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
