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title: "§ 11 StromGVV — Verbrauchsermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromgvv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 11 StromGVV — Verbrauchsermittlung

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

1.



zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,

2.



anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

3.



bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesungerfolgt.

(3) (weggefallen)

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— Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
