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title: "§ 1 StromBGebV — Gebührenerhebung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strombgebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strombgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 StromBGebV — Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

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— Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strombgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
