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title: "§ 28 StrlSchV — Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strlschv_2018/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 28 StrlSchV — Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen

Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.

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— Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
