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title: "§ 194 StrlSchV — Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strlschv_2018/194"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 194 StrlSchV — Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)

Bis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist bei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert nicht überschritten wird.

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— Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
