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title: "§ 159 StrlSchV — Ermittlung der spezifischen Aktivität"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strlschv_2018/159"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 159 StrlSchV — Ermittlung der spezifischen Aktivität

Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,

1.



den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und

2.



dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.

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— Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
