---
title: "Anlage 1 StrlSchG — (zu § 5 Absatz 32)Rückstände nach § 5 Absatz 32"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strlschg/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# Anlage 1 StrlSchG — (zu § 5 Absatz 32)Rückstände nach § 5 Absatz 32

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)



Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:

1.



Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;

2.



Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;

3.



nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);

4.



Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube

a)



aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,

b)



aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;

5.



Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;

6.



Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch

1.



Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,

2.



Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie

3.



ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,

1.



deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder

2.



die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.

---

— Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
