---
title: "§ 58 StrlSchG — Beendigung der angezeigten Tätigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strlschg/58"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 58 StrlSchG — Beendigung der angezeigten Tätigkeit

Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass die Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

## Fußnoten

(+++ § 58: zur Anwendung vgl. § 59 Abs. 4 +++)

---

— Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
