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title: "§ 195 StrlSchG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strlschg/195"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 195 StrlSchG — Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.



auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.



die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.

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— Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
