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title: "§ 131a StrlSchG — Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strlschg/131a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 131a StrlSchG — Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes

Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:

1.



die Aufgabe des Arbeitsplatzes,

2.



Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung entsprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,

3.



Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition entsprechend § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann.

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— Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
