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title: "§ 3 StrEG — Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/streg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/streg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 StrEG — Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

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— Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/streg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
