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title: "Anlage 2 StrBetrManBAProFV — (zu § 19)Zeugnisinhalte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strbetrmanbaprofv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strbetrmanbaprofv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 2 StrBetrManBAProFV — (zu § 19)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 187, S. 14)

Teil AZeugnis ohne Prüfungsergebnisse



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Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

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Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

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Datum des Bestehens der Prüfung,

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Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

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Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

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Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.Teil BZeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

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zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“

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Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

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Benennung der Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

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zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

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Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

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Benennung der Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

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zur Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

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Benennung dieses Prüfungsbereiches mit dem Thema der Projektarbeit und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

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Benennung der Teile der Projektarbeit (Hausarbeit, Präsentation und Fachgespräch) und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

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die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

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die Gesamtnote als Dezimalzahl,

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die Gesamtnote in Worten,

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Befreiungen nach § 18,

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Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strbetrmanbaprofv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
