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title: "§ 6 StrbauMstrV — Situationsaufgabe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strbaumstrv_2009/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strbaumstrv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 6 StrbauMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere

1.



Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,

2.



künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,

3.



Absteckungen und Höhenmessungen,

4.



Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und

5.



Baustellensicherungen,als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere

1.



Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie

2.



Baugrubensicherungenin Betracht.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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— Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strbaumstrv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
