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title: "§ 4 StrafAktEinV — Einsichtnahme in Diensträumen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strafakteinv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strafakteinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 StrafAktEinV — Einsichtnahme in Diensträumen

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.

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— Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strafakteinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
