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title: "§ 3 StrafAktEinV — Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strafakteinv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strafakteinv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 StrafAktEinV — Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg

Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.

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— Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strafakteinv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
