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title: "§ 11 StraBEG — Besondere Verfolgungsverjährung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strabeg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 11 StraBEG — Besondere Verfolgungsverjährung

(1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde.

(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Januar 1993 einzubehalten waren.

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— Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
