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title: "§ 10 StraBEG — Besondere Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strabeg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 10 StraBEG — Besondere Vorschriften

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

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— Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
