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title: "Anlage 1 BOStrab — (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strabbo_1987/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 1 BOStrab — (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)



Bild 1 Andreaskreuz



Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat

Bild 2 Lichtzeichen



Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein

Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke



Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.



Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.

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— Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
