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title: "§ 9 StrabBlPV — Entscheidung über die Zulassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strabblpv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 9 StrabBlPV — Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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— Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
