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title: "§ 5 StrabBlPV — Geschäftsführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strabblpv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 StrabBlPV — Geschäftsführung

Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.

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— Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
