---
title: "§ 24 StrabBlPV — Prüfungsunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strabblpv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 24 StrabBlPV — Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

---

— Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
