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title: "§ 14 StrabBlPV — Mündlicher Teil der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strabblpv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 14 StrabBlPV — Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.

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— Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strabblpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
