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title: "§ 18 EGStPO — Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stpoeg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stpoeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 18 EGStPO — Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

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— Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpoeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
