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title: "§ 412 StPO — Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stpo/412"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 412 StPO — Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

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— Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
