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title: "§ 122a StPO — Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stpo/122a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html"
updated: "2026-07-01T04:24:24+00:00"
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# § 122a StPO — Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

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— Strafprozeßordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
