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title: "§ 1 StmStbAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stmstbausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stmstbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 StmStbAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer und Steinmetzin und Steinbildhauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 8 „Steinmetzen und Steinbildhauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stmstbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
