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title: "§ 1 StipHV — Jährliche Höchstgrenze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stiphv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stiphv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 StipHV — Jährliche Höchstgrenze

Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt

1.



für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,

2.



ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.

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— Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stiphv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
