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title: "§ 9 StipG — Widerruf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stipg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stipg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 StipG — Widerruf

Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.

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— Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stipg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
