---
title: "§ 14 StipG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stipg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stipg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 14 StipG — Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

1.



Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,

2.



Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,

3.



Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,

4.



die Zahlweise,

5.



Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,

6.



Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,

7.



Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,

8.



Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,

9.



die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,

10.



Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.

---

— Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stipg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
