---
title: "§ 9 StiftFinG — Anerkennung bereits geförderter Stiftungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stiftfing/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stiftfing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# § 9 StiftFinG — Anerkennung bereits geförderter Stiftungen

Als politische Stiftungen nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“, die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“, die Hanns-Seidel-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Christlich-Soziale Union in Bayern“, die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit für die nahestehende Partei „Freie Demokratische Partei“, die Heinrich-Böll-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. für die nahestehende Partei „DIE LINKE“.

---

— Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stiftfing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
