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title: "§ 7 StiftFinG — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stiftfing/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stiftfing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 StiftFinG — Zuständigkeit

(1) Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig. Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.

(2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.

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— Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stiftfing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
