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title: "§ 7 StiftBTG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stiftbtg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stiftbtg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 StiftBTG

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.

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— Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stiftbtg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
