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title: "§ 1 StichprobenV — Zweck"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stichprobenv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stichprobenv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 1 StichprobenV — Zweck

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.

(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.

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— Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stichprobenv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
