---
title: "Art 1 StGrenzVtrAUTG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgrenzvtrautg/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgrenzvtrautg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
---

# Art 1 StGrenzVtrAUTG

(1) Dem in Bonn am 20. April 1977 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Übersichtskarte des betreffenden Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbach" und des Teilabschnittes Inn der Sektion I des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" veröffentlicht. Die in den Artikeln 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv) und beim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen staatlichen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.

---

— Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie über Befugnisse der Grenzkommission

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgrenzvtrautg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
