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title: "§ 6 GebOSt — Übergangs- und Anwendungsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgebo_2011/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 6 GebOSt — Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.



die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder

2.



diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

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— Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
