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title: "§ 3 StGBuaÄndG 1989"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgbua_ndg_1989/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgbua_ndg_1989/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 3 StGBuaÄndG 1989

*Gliederung:* Art 4

Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz 2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.

## Fußnoten

(+++ Art. 4 § 3: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)

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— Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgbua_ndg_1989/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
