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title: "§ 2 StGBuaÄndG 1989"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgbua_ndg_1989/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgbua_ndg_1989/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 2 StGBuaÄndG 1989

*Gliederung:* Art 4

In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs. 2 der Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.

## Fußnoten

(+++ Art. 4 § 2: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)

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— Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgbua_ndg_1989/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
