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title: "Art 316p EGStGB — Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgbeg/art-316p"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Art 316p EGStGB — Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz

Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.

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— Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
