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title: "Art 316o EGStGB — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgbeg/art-316o"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# Art 316o EGStGB — Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

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— Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
