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title: "§ 78a StGB — Beginn"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgb/78a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html"
updated: "2026-05-15T11:28:52+00:00"
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# § 78a StGB — Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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— Strafgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
