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title: "§ 6 StGB — Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgb/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html"
updated: "2026-05-15T11:28:52+00:00"
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# § 6 StGB — Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.



(weggefallen)

2.



Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

3.



Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

4.



Menschenhandel (§ 232);

5.



unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

6.



Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;

7.



Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

8.



Subventionsbetrug (§ 264);

9.



Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

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— Strafgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
