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title: "§ 290 StGB — Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stgb/290"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html"
updated: "2026-05-15T11:28:52+00:00"
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# § 290 StGB — Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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— Strafgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
