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title: "§ 9 StepVG — Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stepvg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stepvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 9 StepVG — Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht

(1) Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.

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— Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stepvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
