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title: "§ 7 SteinkohleFinG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/steinkohlefing/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/steinkohlefing/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:53+00:00"
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# § 7 SteinkohleFinG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.



entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3.



entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder

4.



entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

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— Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/steinkohlefing/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
